Führerscheinklasse BF 17

BF 17 - Begleitendes Fahren ab dem 17.  Lebensjahr

Das begleitende Fahren ist eine Sonderregelung, die es ermöglicht, dass Jugendliche ab dem 17. Lebensjahr ihre Fahrerlaubnis in den Klassen B und BE erwerben können. Doch sie dürfen nur in Begleitung einer Person, die namentlich in der Prüfbescheinigung genannt wird, fahren. 

Die Teilnahme für das begleitende Fahren ab dem 17. Lebensjahr (BF 17) muss vorher beim zuständigen Amt beantragt werden. 

Die Führerscheinklassen B und BE beinhalten die Führerscheinklassen M (Kleinkrafträder), S (Quads) und L (Traktoren), die die Bewerber bereits mit 16 Jahren erwerben können. Aus diesem Grund gilt die Prüfungsbescheinigung der Klasse B/BE auch als Führerschein für die Klassen M, S und L, jedoch nur innerhalb der deutschen Bundesrepublik. Auf Antrag kann ein zusätzlicher Führerschein (Karte) ausgestellt werden, mit dem auch International gefahren werden kann. Die Pflicht einer Begleitperson besteht nur bei den Klassen B und BE.

Anforderungen an die Begleitperson

  • Die Begleitperson muss mindesten 30 Jahre alt sein
  • Muss länger als fünf Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis (Klasse B / 3) sein
  • Darf, während Erteilung der Prüfbescheinigung, nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister haben
  • während der Fahrt darf die Begleitperson die 0,5 Promillegrenze nicht überschreiten
  • Die begleitende Person hat die Pflicht, während der Fahrt ihren Führerschein mitzuführen und muss ihn bei Nachfrage einer zuständigen Person aushändigen.

Allgemeine Informationen zur Begleitperson

Die begleitenden Personen müssen bei Antragsstellung genannt werden und ihr Einverständnis erklären, dabei ist die Anzahl der begleitenden Personen nicht beschränkt. Sie dürfen auf jedem Sitz des Fahrzeuges mitfahren und haben nicht das Recht, in die Fahrzeugbedienung einzugreifen. Eine Teilnahme an einer Informations- oder Vorbereitungsveranstaltung ist nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen.

Prüfbescheinigung

  • Praktische Prüfung: frühestens einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahrs
  • Theoretische Prüfung: frühestens drei Monatevor Vollendung des 17. Lebensjahrs

Prüfbescheinigung nach Vollendung des 17. Lebensjahres

Hat der Bewerber nach Vollendung des 17. Lebensjahres die praktische Prüfung erfolgreich absolviert, erhält er eine Prüfungsbescheinigung von der Größe einer DIN A5 Seite mit der Farbe rosa. Diese ermöglicht, dass Fahren mit Begleitperson in ganz Deutschland und in Österreich, jedoch in keinem anderen Land. Es ist Pflicht einen Lichtbildausweis mitzuführen, da die Prüfungsbescheinigung kein Lichtbild enthält.

Prüfbescheinigung vor Vollendung des 17. Lebensjahres

Hat der Bewerber vor Vollendung des 17. Lebensjahres die praktische Prüfung erfolgreich Bestanden, erhält er eine Prüfbescheinigung, die nur die bestandene Prüfung beweist, jedoch nicht zum Fahren berechtigt. Sobald der Bewerber das 17. Lebensjahr erreicht hat, kann er sich bei der zuständigen Verkehrsbehörde seine Prüfungsbescheinigung, die ihn zum Fahren berechtigt, abholen.

Der Inhaber der Prüfungsbescheinigung darf mit Vollendung des 18. Lebensjahres seine Prüfungsbescheinigung gegen den Kartenführerschein bei der zuständigen Verkehrsbehörde eintauschen, denn drei Monate nach dem 18. Geburtstag verliert die Prüfungsbescheinigung ihre Gültigkeit. Innerhalb dieser Zeit darf der Inhaber ohne Begleitperson Fahren.

 

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